Ob ihr es mögt, ob ungern hört,
ob es euch wohltut oder stört;
ich rede deutsch, wie mir’s gelehrt
die Eltern, die ich hochverehrt.
Weh denen, die die Sprache morden, in der einst Deutsche stark geworden.
Weh Ihnen, die ihr Volk vergessen,
wenn Sie aus fremden Schüsseln essen, die glauben sich nur dann gelitten,
wenn sie geschmückt mit fremden Sitten!
Weil andre auf uns Deutsche schelten, soll deutsch bei ihnen nicht mehr gelten?
O – wüßtet ihr, wie arm ihr seid
in eurer Fremdenseligkeit.
Es ist, solang es Völker gibt,
verachtet, der sein Volk nicht liebt.
Der Muttersprache heiliger Laut
ist es, der uns die Heimat baut!
Friedrich Franz von Unruh
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Das Reichsamt für Heimathwesen ist eine oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Belange des gesamten Heimathwesen im Deutschen Reich unterstehen. Dies betrifft aktuell die Neueinrichtungen und Betreuung der Volks-Büros, die Reorganisation der Gemeinden und Kulturen.
Das Reichsamt für Heimathwesen untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern.
Der Leiter führt die Bezeichnung “Staatssekretär für Heimathwesen”.
Geschichtliches
Das Bundesamt für das Heimatwesen (auch Heimathsamt) war ein oberes Verwaltungsgericht im Deutschen Reich mit dem Sitz in Berlin. Es war das älteste Reichsverwaltungsgericht und wurde durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 errichtet.
Das Bundesamt für das Heimathwesen entschied in letzter Instanz in Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten des Deutschen Reichs angehörten. Das Bundesamt konnte auch über die Streitigkeiten zwischen Armenverbänden derselben Länder entscheiden. Hierzu war eine entsprechende landesgesetzliche Ermächtigung der Bundesstaaten erforderlich. Von dieser Ermächtigung hatten bis 1908 Gebrauch gemacht:
- Preußen
- Hessen
- Sachsen-Weimar
- Oldenburg
- Braunschweig
- Sachsen-Altenburg
- Sachsen-Coburg-Gotha
- Anhalt
- Schwarzburg-Rudolstadt
- Schwarzburg-Sondershausen
- Waldeck
- Reuß jüngere Linie
- Lippe
- Lübeck
- Bremen
1909 folgte Elsaß-Lothringen.
In Bayern wurde das maßgebliche Unterstützungswohnsitzgesetz erst zum 1. Januar 1916 eingeführt. Die Reichsfürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 regelte das Rechtsverfahren nicht, das Bundesamt bestand und wirkte weiter. Die Entscheidungen dieses Gerichts, die in 96 Bänden gedruckt vorliegen, haben für die Praxis der Armenverbände/Fürsorgeverbände große Bedeutung gehabt.
Geschäftsgang
Der Geschäftsgang des Bundesamts für das Heimathwesen wurde durch ein Regulativ geordnet, das im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ 1873 abgedruckt ist. Die Entscheidungen ergingen gebührenfrei in öffentlicher Sitzung und wurden „Im Namen des Deutschen Reichs“ erlassen.
Vorsitzender und Mitglieder
Das Bundesamt bestand aus einem Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern, wobei der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder die Qualifikation zum Richteramt besitzen mussten. Diese wurden auf Vorschlag des Bundesrathes vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Das Amt konnte als Nebenamt übertragen werden, es erfolgte eine weitgehende Gleichstellung (bezüglich Versetzung, Disziplinarbestrafung, Dienstenthebung) mit den Mitgliedern des Reichsgerichts.
Folgende Ernennungen der Gründungsmitglieder wurden im Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht:
- 1871
- zum Vorsitzenden:
- der Preußische Geheime Legationsrat und vortragende Rat im Auswärtigen Amt Bernhard König (Berlin);
- zu Mitgliedern:
- der Preußische Ober-Tribunalrat Otto Thümmel (Berlin)
- der Preußische Geheime Regierungsrat und vortragende Rat im Ministerium des Innern Wilhelm Wohlers (Berlin)
- der Königlich Preußische Kammergerichtsrat Edwin von Drenkmann (Berlin)
- der Großherzoglich Sächsische Staatsanwalt Karl Göpel (Eisenach).
- 1872
- zum Mitglied:
- der Preußische Ober-Tribunalrat Ernst von Holleben (Berlin)
- 2020
- vom Bundesamt für Heimathwesen
- Reichsamt für Heimathwesen
RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathwesen